Rechtsprechung
LG Traunstein, 17.04.2015 - 4 T 1283/15 |
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Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, VO 604/2013 Art. 28 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 2 Bst. a
Überstellungshaft, Sicherungshaft, Abschiebungshaft, Zurückschiebungshaft, Haftantrag, Dublin III-Verordnung, Dublinverfahren, Bulgarien, Haftgründe, Fluchtgefahr, Überstellung, rechtliches Gehör, einstweilige Anordnung
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- BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. …
Auszug aus LG Traunstein, 17.04.2015 - 4 T 1283/15
Nach der Entscheidung des BGH vom 26.06.2014 (Az. BGH V ZB 31/14) hätte unter Geltung des hier anwendbaren Art. 28 der Dublin III-Verordnung die Haft zur Sicherstellung einer Überstellung des Ausländers in den für dessen Schutzantrag zuständigen Mitgliedstaat nach den Vorschriften des nationalen Ausländerrechts über die Zurück- oder Abschiebung nicht angeordnet werden dürfen, weil es an den durch Art. 2 Buchstabe n Dublin III-Verordnung für die Annahme der Fluchtgefahr geforderten objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien fehlt und der generalklauselartig formulierte Haftgrund in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG diesen Anforderungen deshalb nicht genügt (vgl. BGH vom 26.06.2014, V ZB 31/14).